Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer "über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" namentlich meldepflichtig.